Ratgeber · Schuldenbereinigung
Außergerichtlicher Einigungsversuch vor der Privatinsolvenz
Vor dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz wird grundsätzlich geprüft, ob eine Einigung mit den Gläubigern möglich ist. Der Vorschlag muss die tatsächlichen Mittel und alle bekannten Forderungen abbilden.
Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung Ihres individuellen Falls. Rechtsstand: 29.10.2026.
Beratung anfragen01 · Einordnung
Ein Plan braucht eine vollständige Grundlage
Für einen tragfähigen Versuch werden Gläubiger, Forderungen, Einkommen, notwendige Ausgaben und verfügbare Mittel zusammengeführt. Unvollständige Listen können zu falschen Quoten und Rückfragen führen.
- alle Gläubiger und Aktenzeichen erfassen
- Einkommen und laufende Ausgaben belegen
- Vorschlag nachvollziehbar und realistisch berechnen
- Zustimmungen und Ablehnungen dokumentieren

02 · Einordnung
Bescheinigung und Frist beachten
Für den Verbraucherinsolvenzantrag ist eine Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs erforderlich. § 305 InsO und die amtlichen Formulare geben den Rahmen vor; die aktuelle Einreichungsfrist muss geprüft werden.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Muss jeder Gläubiger zustimmen?
Für einen freiwilligen Vergleich braucht es die erforderlichen Zustimmungen. Wenn der Versuch scheitert, kann der weitere gerichtliche Weg geprüft werden.
Wie lange darf der Einigungsversuch zurückliegen?
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die Aktualität der Bescheinigung müssen anhand von § 305 InsO und den aktuellen Formularhinweisen geprüft werden.
Quellen
Amtliche und öffentliche Hinweise
Die Verweise dienen der redaktionellen Einordnung. Der aktuelle Rechtsstand und Ihr Einzelfall sind maßgeblich.
Der nächste Schritt
Sie möchten Ihre Situation besprechen?
Fordern Sie eine persönliche Beratung an und klären Sie, welche Unterlagen und welcher Weg zu Ihrer Situation passen.